Vereinssatzung “Fördervereins sozialer Einrichtungen Oestrich-Winkel e.V.”
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein sozialer Einrichtungen Oestrich-Winkel e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rüdesheim* am Rhein eingetragen und hat seinen Sitz in Oestrich-Winkel.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung sozialer Einrichtungen in Oestrich-Winkel.
(2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
– finanzielle Förderung von sozialen Investitionen
– Beratung und Betreuung sowie bei Bedarf finanzielle Unterstützung von Mitgliedern gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrags- und Leistungsordnung
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
Er ist selbstlos tätig.
§ 3 Mitglieder
(1) Dem Verein können Einzelpersonen sowie Familien (Eheleute und ihre minderjährigen Kinder) beitreten. Gleichermaßen können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (z.B. Verbände, Vereine, Organisationen, Firmen usw.) Mitglied werden. Eheähnliche Lebensgemeinschaften werden wie Familien behandelt. Durch ihre Mitgliedschaft muss die Förderung des Vereinszwecks gewährleistet werden.
(2) Juristische Personen können sich in der Mitgliederversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.
(3) Als Familien eingetragene Mitglieder haben nur eine Stimme.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Sie gilt von dem in der Erklärung angegebenen Termin, frühestens mit dem Beginn des Halbjahres, in dem die Erklärung bei einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführung eingegangen ist. Falls ein solcher nicht genannt ist, gilt sie ab dem Monat des Eingangs bei einem Vorstandsmitglied bzw. der Geschäftsführung.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Kündigung
c) durch Erlöschen der als Mitglieder aufgenommenen juristischen Personen oder Vereinigungen,
d) durch Ausschluss.
(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(4) Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins verletzt bzw. trotz schriftlicher Mahnungen mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Entscheidung des Ausschlusses ist innerhalb von zwei Wochen durch Beschwerde anfechtbar. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.
§ 4a Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes für besondere Verdienste eine Ehrenmitgliedschaft verleihen. Eine langjährige Mitgliedschaft allein reicht hierfür nicht aus. Über die Ehrenmitgliedschaft wird eine Urkunde ausgehändigt, weitere Folgen hat die Ehrenmitgliedschaft nicht.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mindestmitgliedsbeitrag wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie zwei Rechnungsprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem/seiner Vertreter/in geleitet und ist mindestens einmal jährlich von dem/der Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeit und Datum schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden.
(4) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.
(5) Die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen,
c) Entgegennahme des Jahresberichts über die Geschäftsführung einschl. Rechnungslegung,
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung des Mindestbeitrages und Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und Stellvertreter/in sowie drei weiteren Mitgliedern.
(2) Er wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(3) Der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in vertritt den Verein nach außen und innen. Das Vertretungsrecht des Stellvertreters/der Stellvertreterin tritt nur in Kraft, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber zwei mal im Jahr zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit deren Beratung und Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
§ 8a Rechnungsprüfung
Die Wahl der Rechnungsprüfer/innen und der Stellvertreter/innen erfolgt auf die Wahlzeit des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Geschäftsführung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
§ 11 Auflösung, Vermögensverwendung
(1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder anwesend sind und die Auflösung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen.
(2) Sind weniger als 4/5 der Mitglieder anwesend, erfolgt eine erneute Einberufung mit einer Frist von einer Woche. Die neu einberufene Mitgliederversammlung ist mit den Anwesenden beschlussfähig.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen mit Ausnahme des Klösterchengeländes, das an die Clemenshausstiftung zurückfällt, an die Vereinsmitglieder. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Dauer der Mitgliedschaft, höchstens jedoch in Höhe der gezahlten Mitgliedsbeiträge. Über die Verwendung eines etwa verbleibenden Mehrbetrages entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung.
§ 12 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung tritt am 25.5.2002 in Kraft.
Oestrich-Winkel, den 24. Mai 2002
Karl Nahrgang
Vorsitzender
* Registergericht ist jetzt Wiesbaden
Astrid Glüsenkamp
1. Vorsitzende Fördervereins sozialer Einrichtungen Oestrich-Winkel e.V.
Gerda Müller
1. Vorsitzende Spendensammelvereins für Soziales und Kultur Oestrich-Winkel e.V.